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Einbauten und bauliche Veränderungen der Mietwohnung

Wasserwaage

Zustimmung des Vermieters einholen

An-, Um- und Einbauten in der Mietwohnung müssen genehmigt werden

Ein warm schimmernder Parkett-Fußboden würde das Wohnzimmer deutlich aufwerten.
Ein Mauerdurchbruch – und schon entsteht aus zwei kleinen Räumen eine gemütliche Wohnküche. Bevor Heimwerker eigenmächtig zum Werkzeug greifen oder den Handwerker beauftragen, um die Mietwohnung zu verschönern, sollten sie jedoch die Zustimmung des Vermieters einholen. Am sichersten ist es, wenn sie sich eine schriftliche Genehmigung für die Umbauten innerhalb der Wohnung geben lassen und auch schriftlich vereinbaren, was damit beim Auszug geschehen soll. Ansonsten können sie sich eine Menge Ärger einhandeln und im schlimmsten Fall viel Geld verlieren.

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Mieter bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Eingriffe in die bauliche Substanz der Immobilie sind mietrechtlich nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.

Geringfügige bauliche Veränderungen ohne Eingriffe in die Substanz sind in den meisten Fällen problemlos möglich, da sie zur ordnungsgemäßen Nutzung der Mietwohnung gehören. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen beispielsweise Fliesen und Kacheln angebohrt werden, um Handtuchhalter, Spiegel oder Badezimmereinrichtungen anzuschrauben. Diese Bohrarbeiten dürfen allerdings den „üblichen Rahmen“ nicht überschreiten. Auch ein Türspion darf eingebaut werden, eine Einbauküche aufgestellt oder Waschbecken und Badewanne installiert werden.

Wer einen Teppichboden verlegt, sollte beachten, dass dieser beim Auszug, falls nicht anders vereinbart, eigentlich wieder raus muss und der Fußboden wieder in den Zustand gebracht wird, in dem er sich beim Abschluss des Mietvertrages befand. Auch das Verlegen einen Laminatbodens kann Ärger verursachen. Denn Laminat dämmt Tritte schlechter als ein Teppichboden. Falls sich die Nachbarn im Haus wegen Lärmbelästigung beklagen, muss der Teppichboden wieder verlegt werden.

Bauarbeiten Mietwohnung

Viele Mieter gehen davon aus, dass ihre baulichen Veränderungen, etwa der Einbau energiesparender Fenster, zu einer Wertsteigerung der Wohnung führen und sie daher beim Auszug einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben. Das ist allerdings ein Irrtum. Der Vermieter kann sogar verlangen, dass die Arbeiten rückgängig gemacht werden und der alte Zustand wieder hergestellt wird. Auch wenn der Vermieter vorher den Umbauten zugestimmt hatte, gilt diese Vereinbarung grundsätzlich nur für die Dauer der Mietzeit.
Auch wenn die aktuelle Rechtsprechung heute den Mietern etwas entgegenkommt, sollten Mieter, die ihre Wohnung unter Eingriff in die Bausubstanz modernisieren wollen, vorher auf jeden Fall das schriftliche Einverständnis des Vermieters einholen. Ganz wichtig ist es außerdem, schriftlich festzuhalten, ob die Einbauten bei Mietende in der Wohnung bleiben können. Ansonsten muss der Mieter sie auf seine Kosten wieder entfernen.

So praktisch es auch sein kann, wenn man als Nachmieter die top erhaltene Einbauküche oder andere Einbauten seines Vormieters übernehmen kann, sollte man sich für den Fall des Auszugs rückversichern. Ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter, was mit den übernommenen Um- und Einbauten nach dem Mietende passiert, hat der Nachmieter die Rückbaupflicht.